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BGB § 1227 Schutz des Pfandrechts

BGB § 1227 Schutz des Pfandrechts

[ Auszug: Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschrift ... ]